Rechtsanwalt Goran Mladenovic
Rechtsanwalt Goran Mladenovic
Advokatska kancelarija Goran Mladenovic
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KH-Lexikon
1. Quotenvorrecht:
§ 67 I S. 2 VVG besagt, dass der gesetzliche Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann. Unterschieden wird zwischen kongruenten und nicht-kongruenten Ansprüchen. Gerade bei Haftungsquoten soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer aufgrund eigenständiger Vorsorge seinen Schaden in Bezug auf die kongruenten Schadenspositionen ( Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Abschleppkosten) voll erstattet bekommt. Dies erscheint auch sachgerecht. Andererseits kann der gegnerische KH-Versicherer bei einer kombinierten Abrechnung (Abrechnung über Vollkasko und KH-Versicherung) nicht über die quotale Gesamtentschädigung hinaus in Anspruch genommen werden. Diese Grundsätze geben ein vereinfachtes Bild dar. Gleichwohl gibt es hier komplizierte Berechnungsmodelle und rechtliche Sonderprobleme in Bezug auf den sog. Höherstufungsschaden.
2. Bremswegverkürzung:
Verursachungs-und Verschuldensbeiträge zwischen mehreren an ein einem Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeug sind nach § 17 StVG auf Grundlage der einzelnen Umstände zu beurteilen. Fährt bei einem Kettenauffahrunfall einer der Beteiligten zunächst seinem Vordermann auf, so dürfte anzunehmen sein, dass entweder der Sicherheitsabstand nach § 4 I StVO nicht eingehalten worden ist oder nicht genügend Sorgfalt bei der Teilnahme an dem Straßenverkehr an den Tag gelegt wurde. Fährt sodann ein weiteres Fahrzeug diesem Fahrzeug heckseitig auf, so wird die Problematik einer sog. Bremswegverkürzung diskutiert.
3. Bestimmungsrecht der KH-Versicherers:
Der KH-Versicherer hat nach § 7 II Nr. 5, § 10 I und IV AKB das Recht einen Anwalt für alle Versicherten, also auch den Fahrer zu bestimmen.
4. Haftungseinheit:
Fahrer und Halter eines KFZ sind als quotale Haftungseinheit zu betrachten (BGH NJW 1966, 1262).
5. HWS-Distorsion
Gerade bei Auffahrunfällen sind HWS-Distorsionen keine Seltenheit. Insofern können vornehmlich drei Stufen derartiger Verletzungen in Betracht gezogen werden: 1. Stufe entspricht leichten Fällen, 2. Stufe entspricht mittelschweren Fällen und 3. Stufe entspricht schweren Fällen. In diesem Bereich wird oft eine sog. Harmlosigkeitsgrenze diskutiert.